Kosten für Haushaltsnahe Dienstleistungen

 

Seit dem 01.01.2009 wurden die Förderungen Haushaltsnaher Dienstleistungen deutlich ausgeweitet auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000,-- Euro pro Jahr.

 

Beispiel: Wer im Jahr 2009 insgesamt 20.000,-- Euro für eine Haushaltshilfe bezahlt, kann dann 20 Prozent der Kosten von der Steuer abziehen, bis maximal 4.000,-- Euro.

 

Voraussetzung: Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muss durch eine Überweisung oder Lastschrift auf das Bankkonto des Unternehmers erfolgen. Der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis.

 

Ergo: Barzahlungen sparen keine Steuern und eine Quittung ist kein Bankbeleg.

 

Außerdem muss die Dienstleistung im Haushalt des Steuersparers erbracht werden. Wer seine Hemden zum Waschen und Bügeln in die Reinigung bringt, bekommt daher nichts vom Finanzamt dazu. Anders ist es, wenn eine Haushaltshilfe diese Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen erledigt.

 

Tipp: Beim Einreichen Ihrer Unterlagen für die Einkommensteuererklärung sollten Sie eine Kopie Ihres Kontoauszuges der Rechnung direkt beifügen. Fehlt der Bankbeleg, kann es passieren, dass das Finanzamt ohne weitere Rückfrage den Posten "Haushaltsnahe Dienstleistung" nicht anerkennt.

Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 15.02.2010
Bundesministerium der Finanzen, Berlin
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Wußten Sie schon...?

Auch „Essen auf Rädern“ ist keine steuerlich anerkannte haushaltsnahe Dienstleistung. Diese Leistung kann aber als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. 

Quelle: http://www.walhalla.de/aktuelles/august-2012